Satzung Verbraucherschutzverein gegen Bankenwillkür

§ 1Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Verbraucherschutzverein gegen Bankenwillkür" mit dem Zusatz “e. V." nach Eintragung. Er hat seinen Sitz in Oldenburg i.O. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg einzutragen.

 

§ 2Zweck

Zweck des Vereins ist die Beratung und die direkte und indirekte Hilfestellung für seine Mitglieder bei willkürlichen Handlungen von Banken, Sparkassen oder sonstigen kontoführenden Instituten, vor allem bei der Einrichtung und den Erhalt von Konten auf Guthabenbasis. Der Verein verfolgt in erster Linie keine wirtschaftlichen Zwecke. Er verfolgt keine unmittelbaren gemeinnützigen Zwecke.

Insbesondere gehört zu den Aufgaben des Vereins:

•Die Erstellung und Herausgabe von Informationsschriften und Handlungsleitfäden zur Einrichtung und den Erhalt von Guthabenkonten.

•Die Beratung seiner Mitglieder im Umgang mit Banken und über den Erhalt von Guthabenkonten.

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder des Vereines erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

 

§ 3Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle volljährigen, natürlichen Personen werden. Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand des Vereins beantragt werden. Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme von neuen Mitgliedern. Die Mitgliedschaft tritt jedoch erst in Kraft, wenn der Erstjahresbeitrag und die Aufnahmegebühren entrichtet sind.

Gegen eine ablehnende Entscheidung kann vom Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich Beschwerde eingereicht werden, über die von der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird.

Der Vorstand kann Mitglieder durch einstimmigen Beschluss zu Ehrenmitgliedern erklären.

 

§ 4Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und tritt jeweils zum Ende des Kalenderjahres in Kraft, frühestens jedoch mit dem Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Inkrafttreten der Mitgliedschaft. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereines verstoßen hat oder trotz Fälligkeit und Anmahnung die Vereinsbeiträge nicht gezahlt hat. Über den Ausschluss von Mitgliedern beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und mit dem Zugang spätestens jedoch zwei Tage nach dem Versand der Ausschlussbenachrichtigung wirksam.

Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbenachrichtigung schriftlich Beschwerde einreichen, über die von der nächsten Mitglieder-versammlung entschieden wird, bis dahin ruht die Mitgliedschaft des Beschwerdeführenden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 5Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge und Aufnahmegebühren erhoben. Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand wird ermächtigt die Beitragshöhe und die Höhe der Aufnahmegebühr an die Erfordernisse zur Erfüllung des Vereinszweckes anzupassen. Eine rückwirkende Beitragsänderung ist jedoch nicht gestattet.

Die Nichtzahlung des Beitrages trotz Fälligkeit und Anmahnung berechtigt dem Vorstand das Mitglied aus dem Verein auszuschließen. Angefangene Jahre gelten als volle Jahre. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit.

 

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

 

§ 8Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und einem Schriftführer. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB generell befreit. Der Vorstand ist berechtigt, Stellvertreter zu benennen.

 

§ 9Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Gründungsversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der Vorstand vor dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes oder falls dies nicht möglich ist, der verbleibende Vorstand einen Nachfolger. Die Vorstandssitzungen werden  vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden oder dessen Vertreter schriftlich, mündlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Eine Vorstandssitzung kann auch fernmündlich abgehalten werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von Schriftführer und dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden gegenzuzeichnen und geordnet aufzubewahren.

 

§ 10 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand, soweit sie nicht durch Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, die Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten einem Geschäftsführer zu übertragen, der nicht Mitglied des Vorstandes oder der Vereines sein muss. Verwaltungsaufgaben und Aufgaben die dem Vereinszweck entsprechen, können auch an Dritte wie z. B. Unternehmen oder Rechtsanwälte abgeben werden. Die Bezahlung hierfür muss jedoch angemessen sein.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist auf das schriftliche Verlangen, unter der Angabe des Zwecks und der Gründe, eines Drittels der Mitglieder oder durch Beschluss des Vorstandes einzuberufen. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich per Post unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden, dies gilt jedoch nicht für Satzungsänderungen. Satzungsänderungen müssen unter der Angabe der zu ändernden Satzungsteils in der Tagesordnung bekannt gegeben werden.

Die Mitgliedsversammlung wird vom 1. Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Der Protokollführer wird von der Versammlung gewählt.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder, für Satzungsänderungen bedarf es einer zweidrittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen.

Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

1.Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.

2.Änderungen der Satzung,

3.Auflösung des Vereins

4.Entscheidung über die Bewerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder den Ausschluss eines Mitgliedes.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Beschlüsse der Mitgliedsversammlung sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, und einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 13Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

 

Vorstehende Satzung wurde am 22. Oktober 2004 errichtet.

 

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